§ 18 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 18

Revierjägerprüfung

 

(1) Der Antrag um Zulassung zum Fachkurs für Revierjäger und zur nachfolgenden Revierjägerprüfung ist beim Tiroler Jägerverband innerhalb der in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Fachzeitschrift „Jagd in Tirol“ kundgemachten Frist einzubringen.

(2) Zum Fachkurs werden nur Berufsjäger zugelassen, die eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit als Berufsjäger nachweisen können.

(3) Die Revierjägerprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss des Tiroler Jägerverbandes abzulegen, der aus dem Landesjägermeister oder einem Mitglied des Vorstandes des Tiroler Jägerverbandes als Vorsitzendem und vier jeweils aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes zu bestellenden Prüfungskommissären besteht.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.

Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:

a)

Rechtskunde: Jagd-, Forst-, Waffen-, Tierschutz-, Naturschutz- und Fischereigesetz,

b)

Berufskunde: Berufspflichten, sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für Berufsjäger, gesetzliche Interessenvertretung,

c)

Revier und seine Einrichtungen, Revier- und Wildbrethygiene, Fütterung von Wild, Wildschäden, deren Verhütung, Feststellung und Berechnung,

Abschussplanerstellung: Grundlagen, rechtliche und jagdwirtschaftliche Gesichtspunkte,

Führung des Jagdbetriebes: des damit zusammenhängenden Schriftverkehrs, An- und Verkauf von Futtermitteln, Wildbretverwertung und Wildbretvermarktung, Einstellung und Entlohnung von Arbeitskräften, Steuerfragen, wesentliche Bestimmungen des Vertragsrechtes,

d)

Waldwirtschaft: Funktion und Aufbau des Waldes, Baum- und Holzarten, Bestandsbegründung und Bestandspflege, Betriebsformen, Forstschutz und Forstschädlinge, Forstnutzung, besondere Anliegen des Forstes an das Jagdwesen,

e)

Aufgaben und Leistungen der Landwirtschaft, Betriebsformen, landwirtschaftliche Kulturarten, Wildschäden und Verhütung in der Landwirtschaft, Schadensfeststellung und Schadensschätzung.

(6) Bei der Ablegung der Revierjägerprüfung hat der Berufsjäger Kenntnisse und Fertigkeiten auf allen Gebieten (Abs. 5) nachzuweisen. Die Prüfung hat einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu umfassen. Für die schriftliche Prüfung, deren Dauer zwei Stunden nicht überschreiten soll, ist vom Vorsitzenden eine Aufgabe aus dem Gebiet der Jagdbetriebslehre zu stellen. Die schriftliche Prüfung gilt als ein Prüfungsfach. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Es ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterfertigen und beim Tiroler Jägerverband zu verwahren ist. Die Prüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist.

(7) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 5 auszustellen.

(8) Die Prüfung darf nur zweimal und jeweils erst nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden.

(9) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebührt eine angemessene Entschädigung, deren Höhe nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten vom Tiroler Jägerverband festzusetzen ist.

(10) Die mit der Abwicklung des Fachkurses anfallenden Kosten hat der Kursteilnehmer anteilmäßig aus eigenem zu tragen. Die erforderlichen Lehrbehelfe sind vom Tiroler Jägerverband jedem Kursteilnehmer gegen Ersatz der aufgelaufenen Kosten zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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