§ 19 T-TG Befangenheit

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 5, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.

(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 7, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach Paragraph 15, Absatz 7,, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2§ 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.2023
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 5, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.

(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 7, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach Paragraph 15, Absatz 7,, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2§ 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten