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(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.
(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.