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(2) Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, g, i und j, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Eine Übertragung der Befugnisse nach Abs. 1 lit e ist zulässig, wenn der zugrunde liegene Rechtsakt nicht in öffentliche Bücher eingetragen werden soll und sich aus ihm keine Ausgaben, Haftungen oder sonstige Belastungen von mehr als 20.000,- Euro für den Tourismusverband ergeben.
(3) Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn
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(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters. Die Fertigung von Verträgen darf nur dann erfolgen, wenn die dem Tourismusverband daraus erwachsenden Verpflichtungen nach Höhe und Dauer definiert sind und die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.
(5) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.
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(2) Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, g, i und j, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Eine Übertragung der Befugnisse nach Abs. 1 lit e ist zulässig, wenn der zugrunde liegene Rechtsakt nicht in öffentliche Bücher eingetragen werden soll und sich aus ihm keine Ausgaben, Haftungen oder sonstige Belastungen von mehr als 20.000,- Euro für den Tourismusverband ergeben.
(3) Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn
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(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters. Die Fertigung von Verträgen darf nur dann erfolgen, wenn die dem Tourismusverband daraus erwachsenden Verpflichtungen nach Höhe und Dauer definiert sind und die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.
(5) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.