§ 42 T-StG Mündliche Verhandlung

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind

a)

der Straßenverwalter,

b)

die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,

c)

jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b

1.

ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder

2.

als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht

zusteht,

d)

die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und

e)

sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen

zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.

(3) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.

(5) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

  1. (1)Absatz einsWird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind
    1. a)Litera ader Straßenverwalter,
    2. b)Litera bdie Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,
    3. c)Litera cjene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der Litera b,
      1. 1.Ziffer einsein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder
      2. 2.Ziffer 2als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrechtzusteht,
    4. d)Litera ddie Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und
    5. e)Litera esonstige als Parteien in Betracht kommende Personen
    zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
  3. (3)Absatz 3Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
  4. (4)Absatz 4Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
  5. (5)Absatz 5Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind

a)

der Straßenverwalter,

b)

die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,

c)

jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b

1.

ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder

2.

als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht

zusteht,

d)

die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und

e)

sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen

zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.

(3) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.

(5) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

  1. (1)Absatz einsWird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind
    1. a)Litera ader Straßenverwalter,
    2. b)Litera bdie Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,
    3. c)Litera cjene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der Litera b,
      1. 1.Ziffer einsein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder
      2. 2.Ziffer 2als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrechtzusteht,
    4. d)Litera ddie Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und
    5. e)Litera esonstige als Parteien in Betracht kommende Personen
    zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
  3. (3)Absatz 3Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
  4. (4)Absatz 4Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
  5. (5)Absatz 5Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

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