§ 35 T-StG Straßenverwalter, Straßenbaulast

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 35,Straßenverwalter

(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.

(2) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Privatstraße hat der über die Straße Verfügungsberechtigte zu tragen, Straßenbaulast

  1. (1)Absatz einsStraßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der über die Straße Verfügungsberechtigte kann die Erhaltung einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

Stand vor dem 28.02.1998

In Kraft vom 01.04.1989 bis 28.02.1998
Paragraph 35,Straßenverwalter

(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.

(2) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Privatstraße hat der über die Straße Verfügungsberechtigte zu tragen, Straßenbaulast

  1. (1)Absatz einsStraßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der über die Straße Verfügungsberechtigte kann die Erhaltung einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

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