Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Besorgung der Aufgaben der Länder nach dem Bildungsinvestitionsgesetz und die Gewährung von Zuschüssen des Landes zum Personalaufwand im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen obliegen der Bildungsdirektion.
In Kraft seit 06.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 99j T-SOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99j T-SOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 99j T-SOG