(1) Werden vom Land Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den Personalaufwand für diese Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zur Gänze zu ersetzen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat der Schulerhalter dem Land den Personalaufwand
a) | bei Allgemeinen Sonderschulen für Gruppen, in denen sich keine Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder befinden, zu 75 v.H., | |||||||||
b) | bei Allgemeinen Sonderschulen für Gruppen, in denen sich Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder befinden, zu 60 v.H. und | |||||||||
c) | bei allen anderen Sonderschulen zu 50 v.H. | |||||||||
zu ersetzen. |
(3) Wird ein vom Land beigestellter Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellt, so hat der Schulerhalter dem Land weiters den aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter des Betreuungsteiles sich ergebenden zusätzlichen Personalaufwand einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu ersetzen.
(4) Die Bildungsdirektion hat dem Schulerhalter die Ersatzleistungen nach den Abs. 1, 2 und 3 für das abgelaufene Schuljahr mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.
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