Die Bildungsdirektion kann auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des zusätzlichen Personalaufwandes nach § 99g Abs. 3 verpflichtet. Der Schulerhalter kann auch selbst auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen. Eine solche Bestellung ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Klassen sowie der Gruppen im Betreuungsteil zweckmäßig ist. Vor der Bestellung sind die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften zu hören.
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