(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(4) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 110 Abs. 2 lit. e). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluß an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.
(5) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
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