(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler im Freizeitbereich des Betreuungsteiles kann der gesetzliche Schulerhalter von den für die Schüler Unterhaltspflichtigen Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge einheben.
(2) Der Schulerhalter hat den Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag durch Verordnung höchstens kostendeckend festzusetzen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, dass von der Einhebung des Verpflegungs- und Betreuungsbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Vor der Erlassung dieser Verordnung sind das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften nach § 78 Abs. 3 lit. a und b zu hören.
(3) Der Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag ist monatlich im Nachhinein einzuheben.
(4) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln im Betreuungsteil kann der gesetzliche Schulerhalter von den für die Schüler Unterhaltspflichtigen höchstens kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge einheben. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist möglichst sparsam vorzugehen.
(5) Für die Einbringung der Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge sowie der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.
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