Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 67 ist der 1. Oktober eines jeden Jahres.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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