Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Ausübung der Aufsicht über die gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter finden, soweit dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, über die Gemeindeaufsicht sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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