(1) Ganztägige Schulen sind Schulen, die in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert sind. Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn eine der in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen sowie überdies die im Abs. 5 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn zu erwarten ist, dass mindestens 15, an Sonderschulen mindestens sieben Schüler eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen werden.
(3) Der Schulerhalter hat abweichend vom Abs. 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren von ihm erhaltenen Schulen als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn die Zusammenfassung von Schülern im Betreuungsteil zur Erreichung der jeweiligen Schülermindestzahl nach Abs. 2 voraussichtlich erforderlich ist.
(4) Der Schulerhalter hat abweichend von den Abs. 1 und 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren von ihm erhaltenen Schulen bereits bei einer zu erwartenden Schülermindestzahl von zwölf als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn die Schülermindestzahl 15 trotz schulartübergreifender Zusammenfassung der Schüler nicht erreicht wird.
(5) Eine Schule darf nur dann als ganztägige Schule bestimmt werden, wenn die räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende anderweitige Betreuungseinrichtungen, die die Schüler von der Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) erreichen können, nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Die schul- oder schulartübergreifende Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule (Abs. 3 und 4) ist überdies nur zulässig, wenn die Schüler der anderen Schulen die ganztägige Schule von ihrer jeweiligen Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg erreichen können.
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