(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür voraussichtlich dauernd nicht mehr bzw. im Fall des § 99b Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule kann aufgehoben werden, wenn zwar die Voraussetzungen nach § 99a Abs. 2 bis 5 und § 99b Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen nach § 99b Abs. 1 noch bestehen.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Aufhebung der Bestimmung der Schule als ganztägige Schule nicht nachgekommen ist.
(4) Vor einer Entscheidung nach Abs. 3 ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
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