§ 106 T-SOG Aufgaben der Aufsicht

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über die gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß diese die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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