(1) Wird an Sonderschulen das Personal nach § 6 Abs. 3 für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles vom Schulerhalter beigestellt, so hat das Land dem Schulerhalter einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand für dieses Personal einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrages hat
a) | bei Allgemeinen Sonderschulen für Gruppen, in denen sich keine Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder befinden, 25 v.H., | |||||||||
b) | bei Allgemeinen Sonderschulen für Gruppen, in denen sich Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder befinden, 40 v.H. und | |||||||||
c) | bei allen anderen Sonderschulen 50 v.H. | |||||||||
des entstandenen Personalaufwandes einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu entsprechen. Werden Lehrer eingesetzt, so darf der Beitrag höchstens im Ausmaß jener Personalkosten geleistet werden, die im Fall der Beistellung von Lehrern des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 durch das Land entstehen würden. Wird Personal nach § 6 Abs. 3 lit. b, c, d oder e eingesetzt, so darf der Beitrag höchstens im Ausmaß jener Personalkosten geleistet werden, die im Fall der Beistellung von Lehrern des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 durch das Land entstehen würden. Der maximal zu leistende Beitrag ist zu ermitteln, indem der Aufwand für eine Wochenstunde, der nach den dienstrechtlichen Vorschriften im Fall der Beistellung eines Lehrers durch das Land entstehen würde, mit der Zahl der tatsächlich angefallenen Wochenstunden vervielfacht wird. |
(3) Der Anspruch auf einen Beitrag nach den Abs. 1 und 2 ist frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und – bei sonstigem Verlust des Anspruches – spätestens drei Monate nach dem Ablauf des Schuljahres bei der Bildungsdirektion geltend zu machen.
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