§ 99d T-SOG Anzeige, Untersagung

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung sind der Bildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme oder Einstellung des ganztägigen Schulbetriebes unter Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 99a und 99b bzw. nach § 99c anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zum beabsichtigten Vorhaben beizuschließen.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule oder die Aufhebung dieser Bestimmung innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann die Schule als ganztägige Schule geführt oder der ganztägige Schulbetrieb eingestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99d T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99d T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99d T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99d T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99d T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 99c T-SOG
§ 99e T-SOG