§ 105 T-SOG Aufsichtsbehörde

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über die gesetzlichen Schul- und Heimerhalter der Bildungsdirektion.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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