(1) Das Land hat den Unterhaltspflichtigen von der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülern, denen der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule von ihrem Wohnort aus auf einem zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre und die daher zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule, deren Schulsprengel sie angehören, außerhalb ihres Wohnortes untergebracht werden müssen, nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beihilfe zu den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung dieser Schüler zu gewähren.
(2) Die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 beträgt die Hälfte der Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung, die aus der Unterbringung des Schülers außerhalb seines Wohnortes entstehen, höchstens jedoch monatlich ein Viertel des nach § 49 Abs. 2 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 für die Landesberufsschülerheime in Innsbruck festgesetzten Heimkostenbeitrages. Entfällt in einem Monat die Unterbringung des Schülers außerhalb seines Wohnortes für eine Dauer von mehr als einer Woche, so vermindert sich dieser Höchstbetrag entsprechend.
(3) Die Unterhaltspflichtigen haben die Beihilfe nach Abs. 1 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt, bei der Bildungsdirektion zu beantragen.
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