(1) Der Schulerhalter kann eine Schule als ganztägige Schule bestimmen, wenn
a) | die zu erwartende Zahl an Schülern, die voraussichtlich eine klassenweise oder eine schulstufen-, schul- oder schulartübergreifende Tagesbetreuung in Anspruch nehmen werden, mindestens sieben, an Sonderschulen mindestens drei, beträgt, | |||||||||
b) | das für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit erforderliche Personal nach § 6 Abs. 1 vorgesehen werden kann, | |||||||||
c) | der Schulerhalter sich der Bildungsdirektion gegenüber für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles zur Beistellung des Personals nach § 6 Abs. 3 bereit erklärt oder im Fall, dass Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe vom Land beigestellt werden, zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe nach § 99g verpflichtet und | |||||||||
d) | die im § 99a Abs. 5 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. |
(2) Der Schulerhalter kann abweichend vom § 99a Abs. 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren Schulen als ganztägige Schule bestimmen, wenn der Betreuungsteil auf diese Weise im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Voraussetzungen an der betreffenden Schule zweckmäßiger geführt werden kann und die Schüler der anderen Schulen die ganztägige Schule von ihrer jeweiligen Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) erreichen können.
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