§ 110 T-SOG Schultage, schulfreie Tage

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 schulfrei sind.

(2) Schulfrei sind:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage,

b)

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien),

c)

der 2. November (Allerseelentag),

d)

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien) und der Montag, der auf den 23. Dezember fällt,

e)

die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag (Semesterferien),

f)

der 19. März (Festtag des Landespatrons),

g)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien),

h)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),

i)

in den Fällen des Abs. 4 der einem nach den lit. a, c oder f schulfreien Freitag folgende Samstag und der Samstag, der auf den 8. Jänner fällt, wenn der vorangehende Freitag für schulfrei erklärt wurde.

(3) Der Beginn der Semesterferien kann aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.

(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage, die insbesondere zwischen unterrichtsfreien Tagen liegen, für schulfrei erklärt werden. Diese Tage sind datumsmäßig möglichst so festzulegen, wie sie für Schulen nach § 2 Abs. 5 vierter Satz des Schulzeitgesetzes 1985 allenfalls für schulfrei erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn zwingende örtliche Notwendigkeiten eine andere Vorgehensweise bedingen.

(5) Der 23. Dezember und der 7. Jänner können für einzelne Schulen, deren Schüler zum überwiegenden Teil in einem Schülerheim untergebracht sind, für schulfrei erklärt werden, wenn hiedurch diesen Schülern die Ab- und Anreise erleichtert wird.

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Diese für schulfrei erklärten Tage sind

a)

durch Verringerung der nach Abs. 2 lit. b bis i schulfreien Tage – ausgenommen der 24. und der 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche – und der nach den Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985 erklärten schulfreien Tage oder

b)

durch eine Verkürzung der Hauptferien, die jedoch nicht mehr als zwei Wochen betragen darf,

einzubringen. Von der Einbringung von höchstens drei für schulfrei erklärten Tagen kann abgesehen werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Schulerfolges nicht zu erwarten ist.

(7) Zur Erreichung eines Zeitraumes von mehreren aufeinander folgenden schulfreien Tagen können in jedem Unterrichtsjahr bis zu fünf Tage, an Schulen mit Sechstagewoche bis zu sechs Tage, für schulfrei erklärt werden. Die für schulfrei erklärten Tage sind jedenfalls einzubringen. Für die Einbringung gilt Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 T-SOG
§ 112 T-SOG