(1) Die Polytechnische Schule umfasst eine Schulstufe (neunte Schulstufe). Ihr hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres die Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule und die Schüler einer Sonderschulklasse gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
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