§ 50 T-SOG Zuständigkeit

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Organisationsform nach § 45 Abs. 1 bis 43 und 54 erster Satz,

b)

die Führung einer Sonderschule nur als Knabensonderschule oder nur als Mädchensonderschule sowie die Führung einer Klasse einer Sonderschule nur als Knabenklasse oder nur als Mädchenklasse (§ 47).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter,

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt

a)

die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern in Klassen und

b)

die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 45 Abs. 5 4 zweiter Satz).

An Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, hat der Schulleiter vor der Zusammenfassung von Schülern der Grundschule in Klassen das Schulforum zu hören.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Organisationsform nach § 45 Abs. 1 bis 43 und 54 erster Satz,

b)

die Führung einer Sonderschule nur als Knabensonderschule oder nur als Mädchensonderschule sowie die Führung einer Klasse einer Sonderschule nur als Knabenklasse oder nur als Mädchenklasse (§ 47).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter,

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt

a)

die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern in Klassen und

b)

die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 45 Abs. 5 4 zweiter Satz).

An Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, hat der Schulleiter vor der Zusammenfassung von Schülern der Grundschule in Klassen das Schulforum zu hören.

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