Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | die Organisationsform nach § 45 Abs. 1 bis | |||||||||
b) | die Führung einer Sonderschule nur als Knabensonderschule oder nur als Mädchensonderschule sowie die Führung einer Klasse einer Sonderschule nur als Knabenklasse oder nur als Mädchenklasse (§ 47). |
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) | Abs. 1 lit. a den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter, | |||||||||
b) | Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter | |||||||||
zu hören. |
(3) Dem Schulleiter obliegt
a) | die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern in Klassen und | |||||||||
b) | die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 45 Abs. | |||||||||
An Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, hat der Schulleiter vor der Zusammenfassung von Schülern der Grundschule in Klassen das Schulforum zu hören. |
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | die Organisationsform nach § 45 Abs. 1 bis | |||||||||
b) | die Führung einer Sonderschule nur als Knabensonderschule oder nur als Mädchensonderschule sowie die Führung einer Klasse einer Sonderschule nur als Knabenklasse oder nur als Mädchenklasse (§ 47). |
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) | Abs. 1 lit. a den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter, | |||||||||
b) | Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter | |||||||||
zu hören. |
(3) Dem Schulleiter obliegt
a) | die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern in Klassen und | |||||||||
b) | die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 45 Abs. | |||||||||
An Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, hat der Schulleiter vor der Zusammenfassung von Schülern der Grundschule in Klassen das Schulforum zu hören. |