§ 42 T-SOG Abgrenzung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Grenzen des Pflichtsprengels einer Neuen Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch der betreffenden Neuen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist.

(2) Die Grenzen des Berechtigungssprengels einer Neuen Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass möglichst viele Schüler die betreffende Neue Mittelschule besuchen können.

(3) Die Schulsprengel müssen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt nicht für die eigenen Berechtigungssprengel von Neuen Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Neue Mittelschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Neuen Mittelschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Neuen Mittelschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Grenzen des Pflichtsprengels einer Neuen Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch der betreffenden Neuen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist.

(2) Die Grenzen des Berechtigungssprengels einer Neuen Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass möglichst viele Schüler die betreffende Neue Mittelschule besuchen können.

(3) Die Schulsprengel müssen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt nicht für die eigenen Berechtigungssprengel von Neuen Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Neue Mittelschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Neuen Mittelschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Neuen Mittelschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.

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