Zur Erprobung neuer Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 109 und 110 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Pflichtschulen dieser Art im Land nicht übersteigen.
0 Kommentare zu § 114 T-SOG