§ 114 T-SOG Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zur Erprobung neuer Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 109 und 110 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Pflichtschulen dieser Art im Land nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 114 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 113 T-SOG
§ 115 T-SOG