(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung sowohl nach § 119 Abs. 1 als auch nach § 119 Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 24 sinngemäß.
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