(1) Für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Schülerheimen, die Bewilligung von Planunterlagen, die Verwendungsbewilligung, die widmungsgemäße Verwendung, die Mitverwendung und die Aufhebung der Widmung gelten die §§ 70, 71 und 72 bis 76 sinngemäß.
(2) Hinsichtlich der Enteignung für den Neu- und Zubau von Heimgebäuden, für die Beschaffung sonstiger Heimliegenschaften und für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Heimen gilt § 87 sinngemäß.
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