(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben.
(2) Der gesetzliche Heimerhalter hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen. In einer solchen Verordnung kann bestimmt werden, daß von der Einhebung des Heimkostenbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sowie auf den Lernerfolg des Schülers ganz oder teilweise abgesehen wird.
(3) Die Heimkostenbeiträge sind monatlich im nachhinein einzuheben.
(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.
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