(1) Das Land hat zur Unterbringung von Schulpflichtigen, die für den Besuch einer Landessonderschule in Betracht kommen, Schülerheime zu errichten, soweit die Unterbringung dieser Schulpflichtigen nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Sofern eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht besteht, kann das Land Schülerheime errichten, wenn im Hinblick auf die Zahl der Schulpflichtigen, denen sonst der Besuch einer Volks- oder Sonderschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nicht möglich wäre, ein Bedarf für die dauernde Führung eines Schülerheimes besteht. Unter dieser Voraussetzung können auch Gemeinden oder Gemeindeverbände Schülerheime errichten.
(3) Für das Verfahren bei der Errichtung eines Schülerheimes gilt § 24 sinngemäß.
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