§ 114 T-SOG Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Zur Erprobung neuer Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 109 bis 113und 110 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Pflichtschulen dieser Art im Land nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 09.11.1991 bis 31.08.2018

Zur Erprobung neuer Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 109 bis 113und 110 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Pflichtschulen dieser Art im Land nicht übersteigen.

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