§ 123 T-SOG Zielsetzungen, Abweichungen, Vereinbarungen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des II. bis V. Hauptstückes sowie des 8. und 9. Abschnittes des VI. Hauptstückes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Schulen erprobt werden.

(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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