Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volks- und Sonderschulen sowie von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer solchen Schule zu führen.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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