(1) Verordnungen nach diesem Gesetz des Schulleiters und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 117 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.
(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.
(3) Solche Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.
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