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Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:
a) | die Errichtung von Energieerzeugungs- und verteilungsanlagen, sofern sie nicht ausschließlich der Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen; | |||||||||
b) | die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung | |||||||||
c) | die Verwendung von Wasserfahrzeugen; | |||||||||
d) | die Verwendung von Fahrrädern ausgenommen auf den für diese Zwecke bestimmten Fahrwegen; | |||||||||
e) | die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sowie von Schleppliften und Schipisten; | |||||||||
f) | die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern; | |||||||||
g) | die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen | |||||||||
1. | im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der lit. b angeführten Zwecken; | |||||||||
2. | im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß. |
Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:
a) | die Errichtung von Energieerzeugungs- und verteilungsanlagen, sofern sie nicht ausschließlich der Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen; | |||||||||
b) | die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung | |||||||||
c) | die Verwendung von Wasserfahrzeugen; | |||||||||
d) | die Verwendung von Fahrrädern ausgenommen auf den für diese Zwecke bestimmten Fahrwegen; | |||||||||
e) | die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sowie von Schleppliften und Schipisten; | |||||||||
f) | die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern; | |||||||||
g) | die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen | |||||||||
1. | im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der lit. b angeführten Zwecken; | |||||||||
2. | im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß. |