Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, den Wahlvorschlag in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen sowie die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages mit dem Auszählungstag als gewählt zu erklären.
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