(1) Der Wahlleiter hat die bei der Wahlkommission rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner zu unterziehen; zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit bzw. vom Wahlrecht ist eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge auf der Grundlage der Vorprüfung durch den Wahlleiter hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner endgültig zu prüfen und den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe zur Beseitigung von allfälligen behebbaren Mängeln aufzufordern. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens mit dem Ablauf des dreiundvierzigsten Tages vor dem Auszählungstag behoben sein.
(2) Behebbare Mängel im Sinn des Abs. 1 sind:
a) | das Fehlen der nach § 83 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften, | |||||||||
b) | die Unvollständigkeit der Angaben nach § 83 Abs. 2, | |||||||||
c) | das Fehlen der nach § 83 Abs. 4 erforderlichen Zustimmungserklärungen. |
(3) Wahlwerber, deren Namen in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, und Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge für den selben Wahlkreis unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, so wird der Name des Wahlwerbers oder Wahlberechtigten nur auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag belassen.
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