(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.
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