(1) Frühestens am zweiundvierzigsten und spätestens am neununddreißigsten Tag vor dem Auszählungstag hat die zuständige Wahlkommission endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingebrachten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte, die als Beisitzer der Wahlkommission angehören, haben auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag das Stimmrecht.
(2) In der Niederschrift über die betreffende Sitzung der Wahlkommission sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages ist dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
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