(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der zuständigen Wahlkommission sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach dem Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die zuständige Wahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen und je eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer bzw. dem Präsidenten der Landarbeiterkammer zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 81 T-LWKLAK