(1) Für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlungen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sowie der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern sind jeweils amtliche Stimmzettel zu verwenden, die den Mustern der Anlagen 3 bis 5 entsprechen. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer haben sich farblich von den übrigen amtlichen Stimmzetteln zu unterscheiden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der für den jeweiligen Wahlkörper zuständigen Wahlkommission hergestellt werden.
(2) Alle amtlichen Stimmzettel haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie haben von links nach rechts zu enthalten:
a) | die Nummer des Wahlvorschlages nach § 89 Abs. 2 und 3, | |||||||||
b) | einen Kreis, | |||||||||
c) | die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, | |||||||||
d) | eine allfällige Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und | |||||||||
e) | einen Raum zur Eintragung zweier Wahlwerber der gewählten wahlwerbenden Gruppe. |
(3) Die Reihung der wahlwerbenden Gruppen auf den amtlichen Stimmzetteln richtet sich nach der Reihung der wahlwerbenden Gruppen in der Kundmachung nach § 89.
(4) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen nach Abs. 2 lit. c die gleichen Größen der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ....“ sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.
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