(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat hinsichtlich jedes Vertretungskörpers, an dessen Wahl er teilzunehmen berechtigt ist, nur eine Stimme.
(2) Jedem Wahlberechtigten ist von der zuständigen Wahlkommission nachweislich eine Briefwahlkarte zuzusenden, die als an sie adressierter verschließbarer Briefumschlag gestaltet ist. Die Zusendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass mit ihrem Einlangen beim Wahlberechtigten bis spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Auszählungstag gerechnet werden kann. Die Briefwahlkarte hat dem Muster der Anlage 1 bzw. der Anlage 2 zu entsprechen.
(3) Der Briefwahlkarte sind anzuschließen:
a) | für die Mitglieder der Landwirtschaftskammer je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer jenes politischen Bezirkes, in dem der Ort der Eintragung ins Wählerverzeichnis (§ 76) liegt, und ein Wahlkuvert, | |||||||||
b) | für die Mitglieder der Landarbeiterkammer ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und ein Wahlkuvert. |
(4) Der Briefwahlkarte sind weiters die nach § 89 kundgemachten Wahlvorschläge sowie eine Information über die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 91 und 94 Abs. 1 bis 3 und 6 und das Datum, zu dem die Briefwahlkarte spätestens bei der Wahlkommission einlangen muss, anzuschließen.
(5) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit zugesandter Wahlunterlagen ist dem Wahlberechtigten auf Antrag unverzüglich eine weitere Briefwahlkarte zuzusenden. Dies ist im jeweiligen Wählerverzeichnis zu vermerken.
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