(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche wahlwerbende Gruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte, | |||||||||
c) | der Stimmzettel entgegen dem § 94 Abs. 3 und 4, etwa durch Durchstreichen aller wahlwerbenden Gruppen und dergleichen, behandelt wurde, | |||||||||
d) | zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen oder Wahlwerber aus verschiedenen wahlwerbenden Gruppen bezeichnet wurden, | |||||||||
e) | nur Namen von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach § 94 Abs. 5 erfolgt ist oder | |||||||||
f) | aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche wahlwerbende Gruppe er seine Stimme abgeben wollte. |
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehr als je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer, so zählen, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, jene Stimmzettel, die für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, als ein ungültiger Stimmzettel. Zwei auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel gelten als eine Stimme. Sämtliche Eintragungen sind als auf einem Stimmzettel erfolgt anzusehen; die Gültigkeit ist nach § 94 zu beurteilen.
(3) Enthält ein Wahlkuvert nur einen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gültigen Stimmzettel, für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer aber keinen Stimmzettel, oder umgekehrt, so zählt das Wahlkuvert für jene Wahl als ungültige Stimme, für die kein Stimmzettel abgegeben wurde.
(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers, in beiden Fällen eines im Wahlkreis kundgemachten Wahlvorschlages, bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Bezeichnungen angebracht, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hierdurch nicht ein anderer Ungültigkeitsgrund ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
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