§ 96 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer hat

a)

Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde,

b)

Briefwahlkarten, die derart beschädigt einlangen, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen von Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, sowie

c)

Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren.

Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.

(2) Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind fortlaufend zu nummerieren.

(3) Hierauf hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen und festzustellen:

a)

die Gesamtanzahl der Wahlkuverts,

b)

die Anzahl der Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben,

c)

die Anzahl der ungültigen Stimmzettel.

(4) Die Wahlkuverts nach Abs. 3 lit. b und die ungültigen Stimmzettel nach Abs. 3 lit. c sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert bereit zu halten.

(5) Im Anschluss ist das Wahlergebnis grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

(6) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen).

(7) Anschließend hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

In Kraft seit 14.08.2020 bis 31.12.9999
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