(1) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Hierbei ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich deren Geburtsjahr anzuführen.
(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder im zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie in der jeweiligen Kammer vertreten sind, zu richten. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe in der jeweiligen Kammer entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihenfolge die zuständige Wahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die zuständige Wahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
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