§ 83 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wahlwerbende Gruppen haben frühestens am Stichtag und spätestens am fünfzigsten Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission einzubringen:

a)

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der einzelnen Bezirkslandwirtschaftskammern;

b)

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer.

(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der jeweiligen Vollversammlung müssen von mindestens je 50 Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern von mindestens je 20 Wahlberechtigten unterfertigt sein und eine Wahlwerberliste enthalten, in die unter Angabe von Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf höchstens doppelt so viele Wahlwerber aufgenommen werden dürfen, wie im betreffenden Wahlkreis für die einzelnen Wahlkörper Vertreter zu wählen sind.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung sowie Name und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der Erstunterzeichnete als solcher.

(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 2.

(5) Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper kein Wahlvorschlag eingebracht oder müssen alle Wahlvorschläge als ungültig zurückgewiesen werden, so hat die Landesregierung unverzüglich für diesen Wahlkörper die Wahl neuerlich auszuschreiben.

In Kraft seit 14.08.2020 bis 31.12.9999
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