(1) Nach der Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 95 hat die Wahlkommission den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Auszählungsortes, | |||||||||
b) | den Auszählungstag, | |||||||||
c) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe, | |||||||||
d) | Beginn und Ende der Auszählung, | |||||||||
e) | Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Auszählung gefasst wurden, | |||||||||
f) | die Feststellungen der Wahlkommission nach § 95 Abs. 3, 6, 7 und 8 bzw. nach § 96 Abs. 3, 6 und 7. |
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) | das Wählerverzeichnis, in dem das Einlangen der Briefwahlkarten nach § 91 Abs. 3 vermerkt wurde, | |||||||||
b) | alle Briefwahlkarten, die nicht nach § 95 Abs. 1 bzw. § 96 Abs. 1 ungeöffnet zu verwahren waren, | |||||||||
c) | die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, | |||||||||
d) | die gültigen Stimmzettel, getrennt nach Wahlkörpern und innerhalb dieser nach Wählergruppen, in abgesonderten Umschlägen, die mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verschließen sind, | |||||||||
e) | die nicht zur Versendung gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind. |
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
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