(1) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden. Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts und jede sonstige Kennzeichnung sind verboten.
(2) Die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer haben für die Beschaffung der für die betreffenden Wahlkörper erforderlichen Anzahl von Wahlkuverts zu sorgen.
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