(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
a) | verspätet eingebracht wurden, | |||||||||
b) | nicht von der Mindestzahl an Wahlberechtigten nach § 83 Abs. 2 unterfertigt sind, | |||||||||
c) | keine Bezeichnung nach § 83 Abs. 3 enthalten. |
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit
a) | darin nicht wählbare Personen enthalten sind, | |||||||||
b) | von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 83 Abs. 4 nicht vorliegt, | |||||||||
c) | darin Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind. | |||||||||
In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen. |
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