§ 87 T-LWKLAK Ungültige Wahlvorschläge

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a)

verspätet eingebracht wurden,

b)

nicht von der Mindestzahl an Wahlberechtigten nach § 83 Abs. 2 unterfertigt sind,

c)

keine Bezeichnung nach § 83 Abs. 3 enthalten.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a)

darin nicht wählbare Personen enthalten sind,

b)

von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 83 Abs. 4 nicht vorliegt,

c)

darin Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind.

In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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