§ 90 T-LWKLAK Einstellung des Wahlverfahrens

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, den Wahlvorschlag in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und im Internetauf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen sowie die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages mit dem Auszählungstag als gewählt zu erklären.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2018

Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, den Wahlvorschlag in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und im Internetauf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen sowie die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages mit dem Auszählungstag als gewählt zu erklären.

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