(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat nach Maßgabe der je Wahlkörper jeder wahlwerbenden Gruppe zugewiesenen Mandate die Wahlwerber in der nach § 99 ermittelten Reihenfolge als zum Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. als zum Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder als zum Ersatzmitglied gewählt zu erklären. Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vorzeitig aus oder verliert es sein Direktmandat mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer, so rückt das nächstfolgende Ersatzmitglied jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer vorzeitig ausscheidet. Ersatzmitglieder können auf das Vorrücken verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu erklären.
(2) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer hat nach Maßgabe der jeder wahlwerbenden Gruppe zugewiesenen Mandate die Wahlwerber in der nach § 99 ermittelten Reihenfolge als zum Mitglied der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder als zum Ersatzmitglied gewählt zu erklären. Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vorzeitig aus, so rückt das nächstfolgende Ersatzmitglied jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Ersatzmitglieder können auf das Vorrücken verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu erklären.
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